Allgemeine Geschäftsbedingungen der JEDI Kunststofftechnik GmbH, Eitorf
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der JEDI Kunststofftechnik GmbH (nachfolgend nur „JEDI“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die JEDI mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die von JEDI angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn JEDI ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn JEDI auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von JEDI sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann JEDI innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen JEDI und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von JEDI vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von JEDI nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Angaben von JEDI zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (bspw. technische Bezeichnungen oder sonstige technische Angaben und Werte, auch in Datenblätter) sowie Darstellungen desselben (bspw. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind ausdrücklich keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Soweit der Kunde eine konkrete Beschaffenheit benötigt, ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach JEDI gegenüber dem Kunden die angefragte Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt. Einseitige Angaben des Kunden über Eigenschaften und Merkmale der Ware (bspw. auf Bestellungen oder sonstigen Schreiben des Kunden) gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit, auch wenn JEDI diesbezüglich nicht ausdrücklich widerspricht. Insoweit gelten die Angaben (insb. auch die Datenblätter von JEDI, die auf deren Webseite abrufbar sind) als Richtwerte für die Eigenschaften und Merkmale der Ware gemäß vorstehendem Satz 1.
2.5 JEDI behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von JEDI weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von JEDI diese Gegenstände vollständig an JEDI zurück zu-geben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen bzw. im Falle eines verbindlichen Angebotes in dem darin aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr-oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe.
3.2 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung sind Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung auf das in der Rechnung aufgeführte Konto von JEDI fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei JEDI. Leistet der Kunde trotz Mahnung nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit 6 % p.a., sofern der Kunde Unternehmer ist, mit 10 % p.a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 JEDI ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von JEDI durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferzeit/Verzug
4.1 Von JEDI in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind – soweit nichts Abweichendes vereinbart – unverbindlich und stellen lediglich einen Richtwert dar.
4.2 JEDI haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (bspw. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die JEDI nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse JEDI die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist JEDI zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber JEDI vom Vertrag zurücktreten.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit nichts Abweichendes vereinbart – Eitorf.
5.2 Die Ware wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, an den Kunden versandt. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von JEDI.
5.3 Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Kunde nicht den Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und JEDI dies dem Kunden angezeigt hat.
5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch JEDI betragen die Lagerkosten 0,25 %des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Die Geltendmachung weiterer Schäden durch JEDI bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass JEDI kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
6. Gewährleistung; Rügepflicht
6.1 Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist JEDI nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
6.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von JEDI die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Der Kunde hat in jedem Fall die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.3 Eine im Einzelfall mit JEDI vereinbarte Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, sofern eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von JEDI oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.5 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn JEDI nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge JEDI nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von JEDI, kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 7 verlangen.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von JEDI auf Schadensersatz ist – soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe der nachfolgend in dieser Ziffer 7 bestimmten Regelungen eingeschränkt.
7.2 JEDI haftet für entstehende Schäden, soweit diese auf eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von JEDI, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von JEDI auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
7.3 Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Soweit JEDI technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von JEDI geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von JEDI an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von JEDI Eigentum von JEDI. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziffer 8.7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von JEDI als Hersteller erfolgt und JEDI unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteils-eigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei JEDI eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an JEDI. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass JEDI oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.4 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die heraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von JEDI an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an JEDI ab, JEDI nimmt diese Abtretung hiermit an. Das gleiche gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie bspw. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. JEDI ermächtigt den Kunden widerruflich, die an JEDI abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. JEDI darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
8.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von JEDI hinweisen und JEDI hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, JEDI die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde JEDI gegenüber.
8.6 JEDI wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei JEDI.
8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist JEDI berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen („Verwertungsfall“). Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf JEDI diese Rechte nur geltend machen, wenn JEDI dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen und Ergänzungen des zwischen JEDI und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von JEDI schriftlich bestätigt werden.
9.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen JEDI und dem Kunden Eitorf.
9.3 Der zwischen JEDI und dem Kunden geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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